Bauabnahme

Rechtsgrundlage für die Abnahme von Bauleistungen:

Mangelbegriff nach BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln:
„Wenn es sich nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt“.

Mangelbegriff nach § 13 VOB "Mängelansprüche" (Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Nach VOB Teil B gilt zusätzlich (= DIN 1961 "Allgemeine Vertragsbedingungen"): „Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht“.

Die Abnahme

Die eigentliche Bauabnahme findet nach Fertigstellung des Objektes im Rahmen der Endabnahme und Objektbegehung zwischen den ausführenden Firmen und dem Bauherren statt. Die Abnahme ist hier wichtig, da sich nach erfolgter Bauabnahme die Beweislast umkehrt. Das bedeutet, dass vor Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass seine Arbeit korrekt ist und nach der Abnahme der Bauherr beweisen muss, dass der Unternehmer nicht korrekt gearbeitet hat. Insbesondere hier liegt das größere Problem auf der Seite des Beweispflichtigen. Abschließend muss das Bauabnahmeprotokoll von allen beteiligten Personen unterzeichnet werden.

Mein Leistungsangebot:

  • Vorbegehung, um eventuelle Problempunkte zur Abnahme entsprechend vorbereiten zu können
  • Im Rahmen der Abnahmebegehung wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll gefertigt, in dem alle Mängel und/oder Restleistungen vollständig fixiert werden. Bei dieser Überprüfung können versteckte Mängel entdeckt werden, die noch rechtzeitig durch die Baufirma beseitigt werden müssen/können. Im Abnahmeprotokoll werden alle entdeckten Mängel schriftlich festgehalten (Mängel oder Abweichungen müssen in diesem Moment durch Sie als Bauherr/AG nicht nachgewiesen werden, da hier bereits ein Verdachtsmoment ausreichend ist).
  • Nach erfolgter Bauabnahme werden durch mich protokollierte Mängel den entsprechenden Gewerken zugewiesen
  • Überwachung der Mängelbeseitigung und Vereinbarung eines neuen Abnahmetermins bzw. eine Nachbegehungstermins
  • Mediator zwischen Unternehmer und Bauherr um sicherzustellen, dass Sie als Bauherr/AG zu ihrem vertraglichen Recht kommen
  • Nach Fertigstellung einer Baumaßnahme werden durch mich auf Wunsch Gewährleistungsbegehungen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist (5 Jahre gemäß BGB; 4 Jahre gemäß VOB) durchgeführt, die die Mängelansprüche des Auftraggebers sichern. So können noch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist berechtigte Mängelbeseitigungsleistungen durch den Auftragnehmer, kostenfrei für den Bauherr/AG, erbracht werden.

Fazit:

Sie sollten als Bauherr, sofern sie nicht selber Fachmann sind, auf jeden Fall auf eine förmliche Abnahme in Ihrer Gegenwart bestehen. Es empfiehlt sich, einen Sachverständigen zur Endabnahme hinzuzuziehen. Besonders beim Auftreten von Mängeln kann ich ihnen zur schnellen und korrekten Mängelerfassung – und Beseitigung beratend zur Seite stehen. Somit erfolgt eine fachgerechte, kontrollierte und vollständige Mängelbeseitigung, wobei Gewährleistungsfristen eingehalten werden. Als Bauherr und als Eigentümer erhalten Sie zudem finanzielle Sicherheit, da aufwendige Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfristen vermieden werden.